Satzung

§1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reit-und Fahrverein Atzhausen e.V. mit dem Sitz in Kleinlangheim-Atzhausen ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Würzburg eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Verbandes der Reit-und Fahrvereine Franken e.V. und durch diesen Mitglied des Bayerischen Reit-und Fahrverbandes e.V. und der Deutschen  Reiterlichen Vereinigung (FN).

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Reitverein bezweckt:
    • Die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im  Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren; 
    • Die Ausbildung von Reiter und Fahrer sowie Pferd in allen Disziplinen;
    • Ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssportes aller Disziplinen;
    • Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und Tierschutzes;
    • Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit-und Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden; 
    • Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet;
  2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des‚ Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ( § 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
  3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus  Mitteln des Vereins erhalten. 
  5. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigen Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
  6. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen  Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder und andere Persönlichkeiten, die den Reit-und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen der Regionalverbände-der Landesverbände und der FN.

§4  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    • Gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
    • Seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt;
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen 4 Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Beiträge sind bis spätestens  01.04. des laufenden Jahres zu zahlen. Jeder neu Beitretende hat eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen, die mit der Aufnahme fällig ist.

 § 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder  seinen Vertretern durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Stimm-und antragsberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. 
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderung werden nicht, andere Anträge nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Mitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  • die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes, der durch die  Jugendvollversammlung gewählt wird ( s. Jugendordnung);
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern;
  • die Jahresrechnung;
  • die Entlastung des Vorstandes;
  • die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen;
  • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und die Befugnisse nach §§ 3 Ziff. 3.,  4 Ziff. 4 , und 7 dieser Satzung;

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
  2. Dem Vorstand gehören an
    • der 1. Vorsitzende
    • der 2. und 3. Vorsitzende
    • der Schriftführer
    • der 1. und 2. Kassenwart
    • der Jugendwart ( gem. Jugendordnung)
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der 1. Vorsitzende oder der  2. Vorsitzende und 3. Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  7. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch Aushang am Schwarzen Brett der Anlage des Reit-und Fahrvereins Atzhausen e.V. unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche.
  8. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und nachträglich von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
  • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist,
  • die Führung der laufenden Geschäfte.
  • den Ausschluss eines Mitgliedes

Kleinlangheim-Atzhausen, 03.11.2019

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Beiträge sind bis spätestens  01.04. des laufenden Jahres zu zahlen. Jeder neu Beitretende hat eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen, die mit der Aufnahme fällig ist.

 § 6 Organe

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder  seinen Vertretern durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Stimm-und antragsberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. 
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderung werden nicht, andere Anträge nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Mitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes, der durch die Jugendvollversammlung gewählt wird (s. Jugendordnung);
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern;
  • die Jahresrechnung;
  • die Entlastung des Vorstandes;
  • die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen;
  • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und die Befugnisse nach §§ 3 Ziff. 3., 4 Ziff. 4, und 7 dieser Satzung;

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
  2. Dem Vorstand gehören an
    • der 1. Vorsitzende
    • der 2. und 3. Vorsitzende
    • der Schriftführer
    • der 1. und 2. Kassenwart
    • der Jugendwart ( gem. Jugendordnung)
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der 1. Vorsitzende oder der  2. Vorsitzende und 3. Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  7. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch Aushang am Schwarzen Brett der Anlage des Reit-und Fahrvereins Atzhausen e.V. unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche.
  8. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und nachträglich von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
  • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist,
  • die Führung der laufenden Geschäfte.
  • den Ausschluss eines Mitgliedes

§ 11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verband der Reit-und Fahrvereine Franken e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

Kleinlangheim-Atzhausen, 03.11.2019